Kupferstichkabinett

 

Ob Urlaub oder Tagesausflug, wenn einer eine Reise tut, darf er uns davon erzählen
Antworten
Benutzeravatar
Johanna
Beiträge: 4377
Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 15:04
Wohnort: Nordhessen

Kupferstichkabinett

Beitrag von Johanna »

Kupferstich-Kabinett, Skulptursammlung und Eheordnung

dieses Museum haben wir im „Sauseschritt“ durchquert. Kupferstiche mögen wirklich viel Arbeit machen und wem diese Art Kunst gefällt, der hält sich sicherlich vor den einzelnen Stücken lange auf. Hier war auch eine Gruppe unterwegs der von einer Museumskraft die einzelnen Künstler und ihre Arbeiten erklärt wurden, doch für Uwe und mich war das nichts – wir suchten schnell wieder den Ausgang.Was mir als einziges im Gedächtnis blieb war der gläserne Aufzug. Als dieser sich in Bewegung setzte hörten wir eine Stimme die sagte ständig: „Nee nee nee, jaa, jaa, jaa, nee, nee, nee“ und als meine Augen rundherum auf Suche ging um der Herkunft dieser Stimme auf die Spur zu kommen, sah ich in einer Ecke des Aufzugs ein kleines Plakat: Stimme des Joseph Beuys. Da war ich schon bedient und erinnerte mich an den „Scheisshaufen“ in der Kunstakademie Düsseldorf. Ein Hausmeister meinte dass er diesen Dreck wegmachen müsste, putzte alles sauber und Beuys regte sich fürchterlich auf – man hätte sein Kunstwerk zerstört!! Dabei war alles nur ein Butterhaufen – Fettfleck, den wohl jeder ordentliche Mensch sauber geschrubbt hätte.

Da gefiel mir der erste Entwurf für das Lutherdenkmal in Worms und die Büste des Musikers Mendelsohn-Bartholdy schon wesentlich besser. Eine Skulptur von Friedrich August dem Gerechten, die ihm von seinem dankbaren Volk aufgestellt wurde gefiel mir viel besser. Bei den Skulpturen, die wunderschön gearbeitet waren fühlten wir uns wohler.
Friedrich der Gerechte sitzt auf einem bequemen Stuhl oder Thron? Die linke Hand liegt locker auf einer Lehne sein Gewand wird von einer Schliesse oder Schlaufe auf der rechten Schulter gehalten.
Lessing, mit einer Bundhose und einer Weste darüber mit einem offenen Mantel bekleidet, stützt sich mit der linken Hand auf einen Pfeiler, die rechte Hand ist abgewinkelt und liegt auf seiner Brust -. der Zeigefinger zeigt nach links – die Knöpfe der Weste, die Rüschen seines „Vatermörders“ und die Rüschen die bei den Ärmeln des Mantels hervorschauen – alles ist aufs feinste gearbeitet.
Athena mit dem Haupt der Medusa wurde um 1840 aus Marmor gefertigt diese Skulpturen die wir in der Albertina sahen waren für uns viel reizvoller und wir hielten uns hier länger auf, bevor wir das Stadtmuseum besuchten.

Hier fiel mir als erstes eine Ehe-Ordnung auf.

Wie dieselbe in seiner Churfürstl. Durchl. Chur-Fürstenthumb und Landen öffentlich von Cantzeln des Jahres zweymal abgelesen und gehalten werden soll

Es sollen sich keine Kinder, Söhne oder Töchter, wes alters die seynd, ohne Vorwissen und Einwilligung ihrer Eltern, als des Vaers, der Mutter, und da die nicht vorhandenm des Groß-Vaters und der Groß-Mutter verloben. Und wenn gleich solches geschehe, soll ein solch Verlöbniß ungeachtet, ob dasselbe in anderer Leute alsGezeugen Beysein geschehen, für heimlich gehalten und für unbündig erkant, und die Personen in unsern Landen nicht getrauet werden.


Welchen Personen sich in Ehegelöbniß mit einander einzulassen verboten.
Die Personen welche den Namen Vaters oder Mutters, desgleichen der Kinder tragen, als Vater, Mutter, Groß-Vate, Groß-Mutter, und so fort. Item. Kinder, Kinds-Kinder und so fort, wenn es gleich auch Stieff-Eltern und Stieff-Kinder seynd, sollen sich mit einander in Ehegelöbniß nicht einlassen, bey Vermeydung andes Verweisunge. Würden sich aber solche Personen auch fleischlich vermischen,so sollen sie beyderseits am Leben mit dem Schwerdt gestrafft, Oder da es nur Stieff-Eltern und Stieff-Kinder betrifft, mi Staupenschlagen des Landes ewig verwiesen werden.

Von den Ehegatten, die einander bößlich verlassen.
Wurde der Ehemann von seinem Weibe, oder hinwiederum das Weib von ihrem Egemann muthwillig lauffen, und eine das andere eine zeitlang sitzen lassen, und auff vorgehende öffentlich Citation sich nicht wieder einstellen. So soll das verbrechende Rtheil, zu welcher Zeit es hernach in unsern Landen betreten würde, mit Staupenschlagen ewig verwiesen werden. Es were denn, dass es wieder zur Versühnung beyder Eheleute gereiche, und auf den Fall soll nichts desto weniger das schuldige Theil mit Gefängniß willkührlich gestrafft werden.


Von der Straffe der Unzucht und des Ehebruchs.
Wo zwo verlobte Personen vor dem öffentlichen Zusammengehen und Trauen sich mit einander fleischlich einlassen, so soll die Weibs-Person , wenn gleich keine Schwängerung daraus folgert, mit verdecktem Häupt und ohne Spiel zur Kirchen gehen. Und sie beyderseits mit zeitlichem Gefängniß , oder aonaten nqaxh Gelegenheit willkührlich gestgrafft werden…. Da einer eines andern Weib beschläfft, er sey gleich ein Ehemann oder ein lediger Geselle, so sollen sie beyde mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gestrafft werden, und mit dieser Straffen soll auch ein Ehe-Mann , welcher in stehender Ehe eine ledige Weibs-Person beschläfft, belegt, die ledige Dirne aber auff solchen Fall mit Staupen schlagen des Landes verwiesen werden …. Weren aber die Personen so mit einander Ehebruch getrieben beyderseits Ehelich so soll keine Erlassung der Eheleute statt haben, sondern sie beyde wie obgemeldt, mit dem Schwerdt gerichtet werden.


Von der Copulation und Hochzeiten
Dieweil sich mehrmals grosse Unordnung zuträgt, wenn auff einem überschickten Zedel, oder eines einigen Menschen anzeigen, neue Eheleute von der Kirchen auffgeboten, und nachmals darauff Copuliert werden, sollen allerley Gefahr, und der daraus erfolgten Beschwerung des Gewissens, Blutschande, Leichtfertigkeit und Unzucht zu verhüten,die Kirchendiener nachfolgender Ordnung iederzeit unnachläßlich und gehorsamlich sich verhalten.

Erstlich wenn neue Eheleut sich bey dem Pfarrer iedes Orts anmelden, soll der Pfarrer sie eigener Person , und da sie noch im ungfraustande, auch ihre Eltern, Vormünden oder nächste Verwandte, so bey dem Verlöbniß gewesen. Zu sich fordern und sie befragen, ob diß Verlöbniß mit der Eltern oder Vormünden Ewissen und Bewilligung geschehen, ob sich keines unter ihnen beyden hievon mit einem andern Ehelich verlobt, ob sie einander nicht mit Blut-Freundschafft, oder Schwägerschafft verwandt, da´ß sie nach Göttlichen jund Kayserlichen Rechten, auch unsers Landes Constitution, und jüngst ausgegangener Ehe-Ordnung, ewinander nicht ehelich beywohnen könten, und da zwischen ihnen eine Freundschafft , in welchem gradu; Der Pfarrer soll auch mit Fleiß erkündigen, ob sie öffentlich in den Kirchen mit der Gemeine Gottes, das Hochwürdige Sakrament des Leibs und Bluts Christi empfangen haben, und da es junge Leute, ob sie auch ihren Catechismum gelernet ohne dessen Erkenntniß nicht auffgeboten werden sollen…. Es sollen aber die personen, so sich in Ehlichen Stand zu begehen bedacht, zuvor drey Sonntage nach einander öffentlich aufgebothen, und wenn keine Hinderniß befunden, alsdenn eingesegnet und zusammen gegeben werden… Darnach sich jederman zu richten, und geschicht hieran unser ernster Will und Meinung.

DATUM DRESDEN am 10. AUGUST ANNO 1624
Antworten

Zurück zu „ReiseBerichte“